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Dies ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und voll gültig abzuschließen. Man unterscheidet hierbei zwischen Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit und unbeschränkter Geschäftsfähigkeit.

Als geschäftsunfähig gelten Kinder, die das 7. Lebenjahr nicht vollendet haben und Menschen, die sich in einem Zustand der dauerhaften oder vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit befinden. Rechtsgeschäfte mit diesen Personen sind nichtig. Ein gesetzlicher Vertreter muss hier handeln.

Minderjährige, die zwischen 7 und 18 Jahre alt sind, sind beschränkt geschäftsfähig. Es bedarf einer Zustimmung (Einwilligung - vor dem Rechtsgeschäft - oder Genehmigung - nach dem Rechtsgeschäft) des gesetzlichen Vertreters, bevor das Rechtsgeschäft gültig ist. Solange dies nicht geschehen ist, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Minderjährige sind jedoch voll geschäftsfähig, wenn sie durch das Rechtsgeschäft einen rechtlichen Vorteil erlangen (z.B. Schenkung eines antiken Schranks), sie Träger eines Erbsgeschäfts sind oder sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Voll geschäftsfähig sind Personen, die die Volljährigkeit erreicht haben. Die von ihnen geschlossenen Rechtsgeschäfte sind voll gültig.

Quellen

Wirtschaftskunde, Nuding - Haller, Klett, 3. Auflage, 1998

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